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AGB - Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Telefonbau Schneider


Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie sowie Hardware und Standardsoftware: Geschäftskunden

Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie sowie Hardware und Standardsoftware: Geschäftskunden

§ 1 Allgemeines

Unseren sämtlichen, auch zukünftigen Verkäufen, Lieferungen und Leistungen im Verkehr mit Unternehmen liegen ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen zugrunde. Jede Abweichung von diesen Bedingungen sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Der Besteller erkennt die alleinige Geltung unserer Lieferungs- und Monatagebedingungen an, auch wenn er sich auf seine eigenen Bedingungen bezieht.

§ 2 Angebot

Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragliche Verpflichtungen mit uns bestehen erst nach einer schriftlichen Vertragsbestätigung durch uns. Mündliche Zusagen von Angestellten und Vertretern sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Ist eine Bestellung des Bestellers als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen, so können wir dies innerhalb von 4 Wochen annehmen.

§ 3 Fristen für Lieferungen/Verzug

  1. Fristen sind nur verbindlich, wenn sie als solche ausdrücklich vereinbart sind.

  2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

  3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terror oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

  4. Kommen wir in Verzug, kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichem Betrieb genommen werden konnte.

  5.  Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.

  6. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.

  7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt unberührt.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

  2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt und tritt hiermit bereits alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen.
    Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weitereräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einzeihung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

  3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind der Besteller und wir uns darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

  4. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegenden Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener.

  5. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

§ 5 Haftung für Sach- und Rechtsmängel

1.  Für Sachmängel haften wir wie folgt:

1.1    Diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

1.2    Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1. Nr. 2. (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1. (Rückgriffsanspruch) und 634 a. Abs. 1. Nr. 2. (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

1.3    Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.

1.4    Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

1.5    Uns ist stets zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Mangelbeseitigung oder Neulieferung; bei Ausübung unseres Wahlrechtes werden wir die Interessen des Bestellers berücksichtigen.

1.6    Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gem. § 7 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

1.7    Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche.

1.8    Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, soweit die Ursache des Mangels außerhalb unserer vertraglich geschuldeten Leistung liegt (zum Beispiel, aber nicht ausschließlich: beim Provider des Kunden, in den vom Kunden genutzten Zuleitungen, fehlender Kompatibilität mit kundenseitig genutzten Apps oder anderen Programmen, oder in anderen externen technischen Gegebenheiten), soweit wir uns nicht ausdrücklich verpflichtet haben, derartige externe Gegebenheiten auf Kompatibilität mit unserer Leistung zu prüfen. Sollten wir eine derartige Prüfung schulden, ist der Kunde verpflichtet, uns eine vollständige Liste der bei ihm (inklusive – soweit Heimarbeitsplätze betroffen sind - seinen Mitarbeitern) eingesetzten Hard- und Software zukommen zu lassen. Liefert der Kunde keine oder eine nicht vollständige Liste, gilt Satz 1.

1.9    Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

1.10    Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gilt ferner Ziffer 8. entsprechend.

1.11    Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen § 7 (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem § 5 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

2. Für Rechtsmängel haften wir wie folgt:

2.1    Wir haften dem Besteller gegenüber für eine durch seine Leistung erfolgte Verletzung von Rechten Dritter nur, soweit die Leistung durch den Besteller vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Die Haftung für die Verletzung Rechte Dritter ist ferner beschränkt auf Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 1.7 Satz 1 gilt entsprechend.

2.2    Macht ein Dritter gegenüber dem Besteller geltend, dass eine Leistung durch uns seine Rechte verletzt, ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf unsere Kosten abzuwehren.

2.3    Werden durch eine Leistung von uns Rechte Dritter verletzt, werden wir nach eigener Wahl und auf eigene Kosten:

  •  dem Besteller das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder

  •  die Leistung unter Erstattung der dafür vom Besteller geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn wir keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erreichen können.

    Die Interessen des Bestellers werden wir dabei angemessen berücksichtigen.

2.4    Ansprüche des Bestellers wegen Rechtsmängel verjähren entsprechend Ziffer 1.2 Satz 1.

§ 6 Unmöglichkeit/Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 3 Ziffer 3. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ 7 Sonstige Schadenersatzansprüche

Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

  1. Die vorstehende Regelung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

  2. Soweit wir für leichte Fahrlässigkeit haften, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt.

  3. Soweit dem Besteller nach diesem § 7 Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. § 5 Nr. 2.

  4. Bei Verlust von Daten haften wir nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Besteller erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit tritt unsere Haftung nur ein, wenn der Besteller unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

§ 8 Preise

  1. Der Preis für die Montage von Apparaturen wird gesondert berechnet. Ist nichts Anderes vereinbart, so sind die im vorgesehenen Montagezeitpunkt bei uns allgemein festgesetzten Listenpreise und Verrechnungssätze maßgebend. Bei speicherprogrammierten Anlagen ist der Besteller verpflichtet, rechtzeitig vor Auslieferung der Anlage uns die Anwenderdaten verbindlich mitzuteilen. Wenn der Besteller nachträglich diese Daten sowie den Leistungsumfang ändert, werden solche Änderungen dem Besteller mit den dafür gültigen Listenpreisen gesondert in Rechnung gestellt. Ebenso wird der Preis für die Lieferung und Montage des Leitungsnetzes berechnet; maßgebend sind die von uns im vorgesehenen Montagezeitpunkt allgemein festgesetzten Listenpreise für Aufmaß-Abrechnungen.

  2. Preisänderungen der im Vertrag angegebenen Preise sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mindestens 4 Monate liegen und nach Vertragsabschluss die tariflichen Ecklöhne des für uns geltenden Tarifvertrages oder die Listenpreise hinsichtlich der zu liefernden Anlagen sich geändert haben. In diesem Fall können wir den Preis entsprechend der Änderung anpassen. Dies gilt sinngemäß auch für die Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer und für den Fall, dass sich die Lieferung der Anlage verzögert, weil der Besteller seiner Verpflichtung, die Anlage rechtzeitig montieren zu lassen, nicht nachkommt.

  3. Etwaige Analyse-, Planungs- und hiermit verbundene Beratungsleistungen erbringen wir nur auf der Grundlage einer gesonderten vertraglichen Abrede, soweit nichts Anderes vereinbart ist.

  4. Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet.

  5. Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt.

§ 9 Gefahrübergang/Entgegennahme/Teillieferung/Verpackungen

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

  • bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

  • bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

  1. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

  2. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

  3. Teillieferungen sind zulässig.

  4. Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Kosten für die Entsorgung der Verpackungen sind vom Besteller zu tragen. In Deutschland können Transportverpackungen über die Vfw AG (Max-Planck-Straße 42, 50858 Köln) bzw. Verkaufsverpackungen über das Duale System Deutschland (DSD, Frankfurter Str. 720 – 726, 51145 Köln) kostenfrei entsorgt werden.

§ 10 Pauschalierter Schadenersatz bei Annahmeverweigerung

Befindet sich der Besteller mit der Abnahme der von ihm bestellten Leistungen in Verzug und setzen wir ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme unserer Leistungen, so können wir nach Ablauf dieser Frist nach unserer Wahl anstatt Vertragserfüllung eine Schadenspauschale verlangen, die sich auf 20 % des Auftragswertes beläuft. Beiden Parteien bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein wesentlich höherer bzw. ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Diese Regelungen über die pauschale Berechnung des Schadens gelten auch, wenn im Falle der Insolvenz des Bestellers der Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag nicht zu erfüllen.

§ 11 Zahlungsbedingungen

  1. Zahlungen sind ohne jeden Abzug wie folgt fällig:

  • bei Verträgen mit einem Auftragswert bis zu 3.000,00 € netto Kasse nach Lieferung

  • bei Verträgen mit einem Auftragswert über 3.000,00 € und einer Lieferfrist bis zu 3 Monaten 40 % des Auftragswertes bei Vertragsabschluss, 40 % bei Lieferung und 20 % bei Fertigstellung

  • bei Verträgen mit einem Auftragswert über 3.000,00 € und einer Lieferfrist über 3 Monaten jeweils 30 % des Auftragswertes bei Vertragsabschluss, nach Ablauf des 1. Drittels der vorgesehenen Lieferzeit und nach Ablauf des 2. Drittels der vorgesehenen Lieferfrist und der Rest bei Lieferung.

  1. Wechsel und Schecks nehmen wir stets nur erfüllungshalber an. Wechsel nehmen wir im Übrigen nur aufgrund vorheriger schriftlicher Vereinbarung an.

  2. Der Besteller kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von und nicht bestritten sind. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen ist ausgeschlossen.

§ 12 Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen

An technischen Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen, die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Der Besteller ist nicht befugt, diese Unterlagen nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Sollte der Besteller gegen diese Verpflichtung verstoßen oder die Unterlagen auf sonstige Weise missbräuchlich verwenden, können wir sie zurückfordern.

§ 13 Rechte an Programmen und Software

  1. Bei speicherprogrammierten Anlagen gehören Programm-Verarbeitungs-Einrichtungen, Programmträger sowie die Programme für die vereinbarten Leistungsmerkmale zum Vertragsumfang. Die Programm-Verarbeitungs-Einrichtungen und Programmträger gehen mit den übrigen Anlagenteilen in das Eigentum des Bestellers über. Ohne gesonderte Berechnung erhält der Besteller das Recht, das System oder die Programme (Hart- und Software) für die vereinbarten Leistungsmerkmale sowie den vereinbarten Leistungsumfang zum Betrieb des nachrichtentechnischen Systems zu benutzen. Uns bleiben alle anderen Rechte an den Programmen; der Besteller erhält insbesondere kein Recht, die Programme zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Bei jedem Weiterverkauf der Anlage gehen bezüglich der Programme nur die vorgenannten Rechte des Bestellers auf die jeweiligen neuen Besteller über; alle anderen Rechte an den Programmen verbleiben ausschließlich bei uns.

  2. Bei der Lieferung von Software räumen wir dem Besteller das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, diese bei sich auf Dauer für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzwecks zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Im Übrigen verbleiben alle Rechte bei uns. Das dem Besteller an den von uns übergebenen Leistungen eingeräumte Nutzungsrecht kann durch den Besteller nur unter vollständiger Aufgabe der eigenen Rechte an Dritte übertragen werden.

  3. Wir sind berechtigt, Nutzungsrechte des Bestellers zu widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Wir haben dem Besteller zuvor eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und unter besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, können wir den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Besteller hat uns die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.

§ 14 Zurverfügungstellung von Räumen

Der Besteller stellt für die Anlage geeignete Aufstellungsräume mit Netzanschluss und die den Vorschriften entsprechenden Aufenthaltsräume für unser Montagepersonal zur Verfügung.

§ 15 Gerichtsstand/ Erfüllungsort/ Wirksamkeit

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen wird als Gerichtstand – unbeschadet unseres Rechtes, Klage an jedem anderen gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu erheben – unser Firmensitz vereinbart.

  2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

  3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

§ 16 Schriftform/Betriebsgeheimnisse

  1. Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen dem Besteller und uns geschlossener Verträge bedürfen der Schriftform. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen 5 Tagen schriftlich durch uns bestätigt werden. Ein Fax oder eine E-Mail genügen dem Schriftformerfordernis.

  2. Der Besteller und wir sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Vertragsabschluß und seiner Durchführung beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des anderen Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von 5 Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

Alternative Streitbeteiligung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO

Die OS-Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung ist unter folgendem Link erreichbar:
ec.europa.eu/consumers/odr/


Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@telefonbau-schneider.de
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.


Stand Juni 2022
 



24h Service

Bei Störungen sind wir jederzeit für Sie erreichbar:
Telefon: 0211-25006-28  
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