Öffentliches Internetangebot - Was müssen Sie beachten?
Seit dem 01.01.2008 hat der Gesetzgeber die Richtlinien zur Vorratsdatenspeicherung geschaffen, in denen die Speicherung von Nutzer- und Nutzungsdaten verankert ist. Ziel ist es, mit den erfassten Daten die Terror- und Kriminalitätsbekämpfung effizienter zu gestalten.
Wer ist betroffen?
Das Gesetz verpflichtet in § 113a TKG alle, die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste (§ 3 Nr. 24 TKG) für Endnutzer (§ 3 Nr. 8 TKG) erbringen.
Das sind im Einzelnen:
Soweit der Telekommunikations-Dienstanbieter selbst keine Verkehrsdaten erzeugt oder verarbeitet, muss er die Speicherung der Daten durch andere sicherstellen. In diesem Fall muss er der Bundesnetzagentur auf Verlangen mitteilen, wer diese Daten speichert.
Welche Daten sind zu erbringen?
Die zentralen neuen Speicherpflichten für Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind in den §§ 111, 112 Abs. 1, 113a und b sowie 150 Abs. 12b TKG geregelt (siehe http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1931/DE/Home/home_node.html
Nach dem Telekommunikationsgesetz (§§ 113aTKG) muss der Anbieter eines Internetzugangs folgende Daten speichern und 6 Monate aufbewahren, um gegebenenfalls unter speziellen rechtlichen Rahmenbedingungen Auskunft gegenüber den Behörden leisten zu können:
Internetzugangs-Lösungen von ZyXEL
ZyXEL bietet in seinen Geräten mit der Funktionalität des "Session Trace" eine Möglichkeit, Verbindungsdaten aufzuzeichnen. Eine weitere Möglichkeit ist die Speicherung der Daten per Syslog durch die Konfiguration eines externen Syslog-Servers in dem Gerät.
ZyXEL Deutschland kann an dieser Stelle keine konkrete Rechtsberatung geben, sondern lediglich die im Mai 2008 relevanten deutschen und EU-Vorschriften im Kern vorstellen. Weitere Details entnehmen Sie bitte den entsprechenden Gesetzestexten.
Für weitere Informationen steht Ihnen gerne unser Beratungsteam unter der Rufnummer 0211-2500666 oder per E-Mail unter
beratung@telefonbau-schneider.de